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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2011 - L 7 AS 182/10 B   

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https://dejure.org/2011,126660
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2011 - L 7 AS 182/10 B (https://dejure.org/2011,126660)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.02.2011 - L 7 AS 182/10 B (https://dejure.org/2011,126660)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Februar 2011 - L 7 AS 182/10 B (https://dejure.org/2011,126660)
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  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2010 - L 3 AS 3759/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Minderung der Unterkunftskosten um

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2011 - L 7 AS 182/10
    Während ua das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.01.2010 - L 3 AS 3759/09 - veröffentlicht in JURIS mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertritt, dass auch die Rückerstattung von überzahlten Betriebskosten, die zur Schuldentilgung verwendet wird und damit dem Leistungsberechtigten nicht tatsächlich zur Verfügung steht seinen Leistungsanspruch mindert, meint ua das Sozialgericht Neu-Brandenburg (Urteil vom 27.09.2010 - S 11 AS 960/07 - mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in JURIS), dass die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung nicht in Betracht kommt, wenn der Vermieter sie mit einer eigenen Forderung verrechnet.
  • SG Neubrandenburg, 27.09.2010 - S 11 AS 960/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Guthaben aus

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2011 - L 7 AS 182/10
    Während ua das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.01.2010 - L 3 AS 3759/09 - veröffentlicht in JURIS mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertritt, dass auch die Rückerstattung von überzahlten Betriebskosten, die zur Schuldentilgung verwendet wird und damit dem Leistungsberechtigten nicht tatsächlich zur Verfügung steht seinen Leistungsanspruch mindert, meint ua das Sozialgericht Neu-Brandenburg (Urteil vom 27.09.2010 - S 11 AS 960/07 - mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in JURIS), dass die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung nicht in Betracht kommt, wenn der Vermieter sie mit einer eigenen Forderung verrechnet.
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